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Eigentumsregister
Nach deutschem Recht wird man in dem Moment Eigentümer einer Immobilie, in dem man als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Die Grundbucheintragung hat eine konstitutive, also rechtsbegründende Wirkung.
Nach spanischen Recht hat die Eintragung im Eigentumsregister dagegen eine deklaratorische Wirkung. Eigentümer wird man bereits durch einen rechtsbegründenden Vorgang, also z.B. durch Kauf und Übergabe der Immobilie. Anders als im deutschen Recht gibt es keinen Formzwang. Für einen wirksamen Kaufvertrag bedarf es keiner notariellen Beurkundung; ein Vertrag kann formlos, also theoretisch sogar mündlich geschlossen werden. Man kann also rechtmäßiger Eigentümer einer Immobilie sein, ohne im Eigentumsregister eingetragen zu sein.
Dennoch sollte man eine Immobilie nur vor der Person kaufen, die als Eigentümer im Eigentumsregister eingetragen ist. Nur durch die Eintragung entsteht eine Schutzwirkung gegenüber Dritten. Der “gute Glaube” an die Richtigkeit der Angaben des Eigentumsregisters ist geschützt. Das bedeutet, dass man sich darauf verlassen darf, dass derjenige Eigentümer ist, der als solcher eingetragen ist. Man kann selbst nur dann als Eigentümer ins Eigentumsregister eingetragen werden, wenn die Person, von der man kauft, ebenfalls eingetragen ist, und wenn der Kauf notariell beurkundet wird. Deshalb ist sind die notarielle Beurkundung und die anschließende Eintragung im Eigentumsregister die wichtigsten Schritte bei der Abwicklung eines Immobilienkaufs.
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